SPD Neckarau, Almenhof & Niederfeld

Warum besteht am Strandbad ein Badeverbot?

Veröffentlicht am 04.04.2016 in Kommunalpolitik

Der Neckarauer Bezirksbeirat hatte die Frage gestellt, auf welcher Grundlage das Badeverbot am Strandbad basiert und welche städtischen Gründe dahinter liegen.

In einer schriftlichen Vorlage hat die Stadt Mannheim folgende Stellungnahme abgegeben:

„1. Grundlage des Badeverbotes am Strandbad:

Das Badeverbot basiert auf § 6 Abs. 3 Satz 1 der Satzung über die Benutzung des Strandbades der Stadt Mannheim vom 30.03.2010. Im Übrigen besteht durch § 1 Nr. 1 der Rechtsverordnung der Stadt Mannheim über den Gemeingebrauch an öffentlichen Gewässern vom 28. Juli 1978, die sich auf § 21 Wassergesetz BW als Ermächtigungsgrundlage stützt, von Stromkilometer 411,95 bis Stromkilometer 436,66 (rechtes Ufer) ein Badeverbot. Das Gebiet des Strandbads Mannheim liegt zwischen Stromkilometer 419 und Stromkilometer 420 und ist somit vom Verbot der Rechtsverordnung umfasst.

2. Städtische Gründe für das Badeverbot:

Wasserqualität des Rheins: Hier liegt weiterhin ein potentielles gesundheitliches Risiko aufgrund der bakteriellen Belastungen vor. Eine gesundheitliche Schädigung durch das Baden im Rhein kann daher nicht ausgeschlossen werden. Die jährlichen Beprobungen am Strandbad bestätigen diese Einschätzung. Darüber besteht im Übrigen auch in den umliegenden Kommunen Einigkeit.

Natürliche Gefahren eines Stromes: Zu der Wasserbelastung kommen die natürlichen Gefahren eines Stromes wie zum Beispiel die Sogwirkung durch den Schifffahrtsverkehr, Gefährdung durch ufernahe Freizeitaktivitäten (Jet Ski), Strudelbildung unter Wasser und die natürliche Strömung des Rheins, jeweils in Abhängigkeit von Witterung und Wasserstand.

Zwar mag dies von außen betrachtet überschaubar erscheinen, dennoch besteht auch für geübte Schwimmerinnen und Schwimmer potenzielle Lebensgefahr. Die genannten Gefahren sind gerade nicht ohne weiteres erkennbar, vielmehr kann durch die genannten Auslöser jederzeit eine lebensbedrohliche Situation für jede Schwimmerin und jeden Schwimmer entstehen. Immer wieder kommt es zu tragischen Badeunfällen im Rhein, sodass von einer gefahrlosen Bademöglichkeit regelmäßig nicht ausgegangen werden kann.

Gründe für Ausschluss „Baden auf eigene Gefahr“: Im Rahmen einer Erlaubnis des Badens mit dem Hinweis „Baden auf eigene Gefahr“ würde die Stadt Mannheim grundsätzlich als Betreiberin der öffentlichen Anlage „Strandbad“ auch die Verkehrssicherungspflicht tragen. Diese ist weitergehend als eine Verpflichtung der Stadt als Polizeibehörde zur allgemeinen Gefahrenabwehr, da ja die Stadt selbst die Gefahrenquelle eröffnet hat und betreibt.

Ein Handeln auf eigenes Risiko oder eigene Gefahr würde bei Eintreten eines Schadens lediglich im Rahmen des Mitverschuldens des Geschädigten berücksichtigt werden, was bei entsprechender Fallkonstellation auch zur völligen Freistellung des Verkehrssicherungspflichtigen führen kann.

Hierzu ist allerdings Voraussetzung, dass der Handelnde alle Risiken kennt, die Selbstgefährdung auch in Abhängigkeit von den eigenen Fähigkeiten zutreffend zu bewerten vermag und sich dann auch entsprechend dieser Einschätzung zu verhalten in der Lage ist.

Davon, dass grundsätzlich alle Badenden die typischen Gefahren kennen, die das Baden im Rhein mit sich bringt, kann nicht ausgegangen werden, zumal sich dort auch zahlreiche Auswärtige (z.B. die Besucherinnen und Besucher des Campingplatzes) aufhalten. Diese Ausgangslage erfordert dann eine entsprechende Aufklärung der Badenden über die potenziellen Gefahren.

Um in erforderlichem Umfang aufzuklären, müsste zunächst jede Gefahrenquelle erkannt werden und sodann in verständlicher Form allen Bürgerinnen und Bürgern an der gesamten Uferlänge am Strandbad vermittelt werden.

Hinzu kommt, dass selbst bei zutreffender Kenntnis der jeweiligen Gefährdungslage nicht alle Personen zu einer eigenverantwortlichen Einschätzung der Selbstgefährdung in der Lage sind. Dies trifft insbesondere bei Kindern zu, die sich zudem häufig am Verhalten anderer Personen orientieren.

Nach Abwägung aller Umstände ist es schon aus Gründen der Klarheit und Eindeutigkeit geboten, das Badeverbot in bestehender unmissverständlicher Form zumindest derzeit beizubehalten.

Dr. Kurz, Dr. Freundlieb, Kubala, Quast“

 

Counter

Besucher:1075748
Heute:140
Online:1

Zufallsfoto

Zufallsfoto

Sommerfest2019